be24.at, 07.08.2011
Wegfall der "Millionärsteuer"?
Die Reform soll das Steuer- und Abgabensystems in der Slowakei vereinfachen, das unternehmerische Umfeld attraktiver machen und die Konkurrenzfähigkeit der Slowakei im internationalen Vergleich verbessern. Die wesentlichsten Änderungen betreffen vor allem die Einkommensteuer und die Sozialversicherung:
Wegfall der "Millionärsteuer".
Der steuerfreie Betrag soll künftig nicht mehr progressiv nach dem Einkommen berechnet werden, sondern einheitlich für alle Steuerpflichtigen mit dem 18-fachen (statt 19,2-fachen wie bisher) des Existenzminimums (Stand 1.7.2011: EUR 189,83) festgelegt werden. Durch die Beibehaltung der 19%-igen Flat Tax und die Abschaffung der Progression beim steuerfreien Einkommen kommt es daher zu einem Wegfall der bisherigen "Millionärsteuer".
Einführung des "Superbruttolohns".
Durch die Einführung des neuen Superbruttolohns wird im Ergebnis die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht, da die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung die Bemessungsgrundlage nicht kürzen, zugleich aber die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (mit Ausnahme der Beiträge zur Unfallversicherung) die Bemessungsgrundlage erhöhen.
Aufwandspauschalierung bei Selbstständigen.
Selbstständig erwerbstätige Personen können weiterhin pauschale Aufwendungen iHv 40% geltend machen, jedoch begrenzt mit EUR 200/Monat.
Einheitliche Krankenversicherungs- und Sozialfondsabgabe.
Die Reform sieht die Einführung eines einheitlichen Arbeitnehmerbeitrages zur Krankenversicherung iHv 9% (4,5% für Schwerbehinderte) und eines einheitlichen Arbeitnehmerbeitrages zum Sozialfonds iHv 19% für alle natürlichen Personen, mit folgenden Ausnahmen vor:
- selbstständig erwerbstätige Personen (Sozialfondsabgabe iHv 13%)
- natürliche Personen mit Einnahmen aus bestimmten Arbeitsverhältnissen (Sozialfondsabgabe iHv 10%)
Für Passiveinkünfte (dh Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte) sollen mit Ausnahme von Dividenden und Gewinnanteilen (Krankenversicherungsabgabe iHv 9%; Sozialfondsabgabe iHv 13%) keine Beiträge geleistet werden.
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage für Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit sollen die gegenwärtig gültigen Koeffizienten iHv 2 und 2,14 abgeschafft werden. Die Reform sieht weiters die Einführung eines. "Höchstversicherungsbeitrages" vor, dessen Valorisierung von der Entwicklung des Existenzminimums abhängen soll.
Zugleich wird es möglich sein, die Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen der einheitlichen jährlichen Einnahmenabrechnung zu kumulieren. Dadurch soll die Effizienz der Erhebung der Versicherungsbeiträge erhöht und Abgaben- und Steuerhinterziehung reduziert werden.